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Equidenpass

Seit dem 01. Juli 2000 ist der Equidenpass Pflicht für jeden „Equiden“, -sprich also sowohl Pferd, Pony, als auch Esel oder Muli, wenn er seinen „Wohnsitz“ innerhalb eines Landes der Europäischen Union hat. Anhand einer auf Lebenszeit zugeteilten Kennnummer und dazu gehörigem Diagramm kann dann jedes Pferd eindeutig identifiziert werden.

Für die Eintragung als Turnierpferd (Kat. B/A) ist zusätzlich die aktive Kennzeichnung vorgeschrieben, d.h. Nummernbrand oder Mikrochip. Heute werden routinemäßig Pferdepasskontrollen auf den Reitturnieren durchgeführt. Dabei fallen immer noch einige Pässe auf, die absolut unvollständig ausgefüllt sind. Da Equidenpässe als Reisedokument auch von der Verkehrspolizei kontrolliert werden können, sollte jeder seinen Pass aktualisieren um ärgerlichen Diskussionen vorzubeugen.

Der Equidenpass ist ein umfassendes Dokument.

Neben der Kennzeichnung des Pferdes ist eine Kopie der Abstammung und die Lebensnummer mit eingebracht. Die Eintragung des aktuellen Besitzers wird ebenfalls im Equidenpass vermerkt.

Ebenso ist der Impfstatus ein wichtiger Bestandteil des Passes. Der Nachweis über regelmäßig durchgeführte Impfungen (vor allem gegen Influenza) ist für die Teilnahme an Pferdesportveranstaltungen heute vorgeschrieben. Kommt es bei einer Veranstaltung zu einer Kontrolle, z.B. Dopingkontrolle, so wird auch dies im Pass vermerkt.

Im Sinne des Verbraucherschutzes werden wie auch unten noch einmal genauer beschrieben verabreichte Medikamente im Pferdepass eingetragen. Die Handhabung dieser Eintragungen richtet sich nach der Entscheidung des Pferdebesitzers, ob das Pferd als Schlachttier oder Nichtschlachttier eingeteilt wird. Auch dieser Beleg – Schlachtpferd oder Nichtschlachtpferd – ist im Equidenpass vorhanden.

Das Prinzip ist ähnlich wie bei einem Reisepass. Sobald der Equide – also unser Pferd – auf „Reisen“ geht, muss er seinen Pferdepass dabeihaben, um sich ausweisen zu können (unbedingt bei Fahrten zum Turnier oder Tierarzt daran denken). Vergleicht man die Situation „Pferd“ mit der eines Autos so kann man den Equidenpass mit dem Fahrzeugschein juristisch gleichsetzen. Hiermit wird im allgemeinen Verkehr die Identität festgestellt. Der Eigentumsnachweis ist beim Auto der Fahrzeugbrief. Diesem Brief entspricht beim Pferd der Abstammungsnachweis, die „Papiere“ des Pferdes wie man sie im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet. Der Pass alleine gibt keine juristisch haltbare Auskunft über die Eigentumsverhältnisse.

Auch bei Hausbesuchen des Tierarztes im Stall des Pferdes sollte der Pferdepass immer griffbereit sein (ähnlich Ihrer Krankenkassenkarte beim Arztbesuch).

Wichtig: der Pass muss einen Arzneimittel-Anhang beinhalten- und in diesem sollte ausgefüllt sein, ob das Pferd als potentielles Schlachtpferd behandelt werden soll oder ob er unwiderruflich (auch für evtl. Folgebesitzer) als „nicht zur Schlachtung bestimmt“ deklariert wird.

Besitzer und Tierarzt/Beauftragter müssen die jeweilige Entscheidung unterschreiben.

(Sollte bei einigen älteren Pferdepässen der Arzneimittel-Anhang noch fehlen, so kann dieser bei dem ausstellenden Zuchtverband (rote Hülle) oder bei der FN (grüne Hülle) beantragt werden.)

Wenn ein Pferd als „Schlachtpferd“ eingetragen wird heißt das:

  • Einige wenige Medikamente sind für die Behandlung absolut verboten.
  • Für bestimmte Medikamente besteht eine Eintragungspflicht im Anhang.
  • Falls das Pferd zur Lebensmittelgewinnung geschlachtet werden soll, müssen die eingetragenen Wartezeiten für die Medikamente eingehalten werden.
  • Verabreichte Medikamente müssen in einem Bestandsbuch dokumentiert werden.
  • Wenn ein Pferd als „Nichtschlachttier“ eingetragen wird heißt das:
  • Es bestehen keine Beschränkungen bei der für Pferde grundsätzlich zugelassenen Medikamente.
  • Eingesetzte Medikamente brauchen nicht im Anhang eingetragen werden.
  • Diese Entscheidung kann nicht rückgängig gemacht werden.

Grundsätzlich ist man durch die Entscheidung Schlachttier/Nichtschlachttier noch nicht in der Form der evtl. notwendig werdenden Tötungsart festgelegt. Das heißt, auch ein „Schlachtpferd“ kann natürlich per Injektion eingeschläfert werden. Es darf in diesem Fall danach nicht der Lebensmittelkette zugeführt werden. Andererseits kann auch ein „Nichtschlachttier“ per Bolzenschuss wie bei der Schlachtung getötet werden, allerdings darf dieses Pferd grundsätzlich nicht in die Lebensmittelgewinnung gelangen!

Wie kommt das Pferd zu seinem Pass?

  • Heute in der EU geborene Pferde bekommen automatisch vom jeweiligen Zuchtverband einen Equidenpass ausgestellt.
  • Wenn das Pferd bereits deutsche Papiere besitzt, kann der Pass beim jeweiligen Zuchtverband beantragt werden, es muss dann noch nachträglich das Diagramm ausgefüllt werden.
  • Wenn das Pferd keine Papiere besitzt oder Ausländer ist, können sie beim Tierarzt einen Antrag für die Erstellung des Passes ausfüllen lassen.

Wenn der Pass vorhanden ist:

  • Diagramm ausfüllen lassen (Tierarzt oder Brennbeauftragter des Zuchtverbandes).
  • Alle Impfungen eintragen lassen (regelmäßige Influenza-Impfung Pflicht für Turnierteilnahme, Herpes-, Tetanus und eventuell Tollwutimpfung wird empfohlen).
  • Arzneimittel-Anhang: Entscheidung über Schlachtung/Nichtschlachtung dokumentieren und gegenzeichnen lassen von autorisierter Person (z.B. Tierarzt oder FN) und dann: immer schön ins Reisegepäck Ihres Pferdes stecken.
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